Warschauer Konföderation
Adm(inka): Der neuen Regierung Polens fürs Neujahr / Nowemu rządowi Polski na ten Nowy Rok
Michael G. Müller
Wo und wann wurde in Europa erstmals das Prinzip bestätigt, dass man Menschen anderen Glaubens dulden und respektieren soll? War es in Deutschland, im damaligen Heiligen Römischen Reich, als sich 1555 die Reichsfürsten und der Kaiser angesichts einer politisch-militärischen Pattsituation zähneknirschend darauf einigten, dass künftig das römisch-katholische und das lutherische (aber auch kein anderes!) Bekenntnis in den Territorien des Reichs zugelassen sein sollten – nach dem Prinzip cuius regio, eius religio (wessen Land, dessen Religion)? Oder war es im Westfälischen Frieden von 1648, der jetzt auch das Reformierte (calvinistische) Bekenntnis anerkannte? Oder aber in England 1689, als das Parlament, im Sinne der Ideen John Lockes, den Toleration Act verabschiedete, der manchen, aber durchaus nicht allen sogenannten „Dissentern“ eine begrenzte Glaubensfreiheit einräumte? Nein – es war im alten Polen-Litauen, vor genau 450 Jahren, nämlich 1573, als der polnisch-litauische Reichstag ein Gesetz über den allgemeinen Landfrieden für das gerade beginnende Interregnum erließ – die sogenannte Warschauer Konföderation.
Eigentlich stand in dem polnischen Reichstagsgesetz von 1573 über den allgemeinen Landfrieden nur eine kurze Passage, die sich auf die seit der Reformation aufgebrochenen Glaubensdifferenzen bezog. Lakonisch wurde festgestellt, dass zwischen den „im Glauben und in den Kirchenbräuchen getrennten und uneinigen Menschen allgemeiner Friede gewahrt werden soll“, außerdem: dass dieser Friede auf ewig gelten möge, auch für alle künftigen Generationen. Die, „die wir dissidentes de religione (im Glauben uneins) sind“, versprechen, „unter einander Frieden zu halten und wegen des verschiedenen Glaubens und unterschiedlicher Gottesdienstbräuche kein Blut zu vergießen…“ Und das Versprechen weiter: Auch soll niemand wegen seines Glaubens vor ein Ketzergericht gestellt werden, niemand in seinen Eigentumsrechten geschmälert oder auf sonstige Weise benachteiligt werden. Mehr musste nicht gesagt werden.
Neu – und für lange Zeit einzigartig in Europa – war an dieser Friedensregelung zweierlei. Zum einen verzichtete sie konsequent darauf, zwischen erlaubten und unerlaubten Bekenntnissen zu unterscheiden. Das heißt, anders als im Heiligen Römischen oder in England, wurde grundsätzlich nicht mehr definiert, wo die Grenzen zwischen christlicher Wahrheit und Ketzerei verliefen; alle Christen waren in der einen oder anderen Weise schlicht dissidentes de religione und religiöse „Wahrheitsfragen“ konnten und sollten in Gesetzen oder Friedensschlüssen nicht entschieden werden. Und zum andern: Die Friedenspflicht sollte „ewig“ gelten. Sie wurde gewissermaßen unter die Grundgesetze der polnisch-litauischen Republik aufgenommen – ein entscheidender Unterschied zu den anderen europäischen Staaten, welche besondere Arrangements für religiöse Koexistenz zu finden versuchten, indem sie an der Fiktion festhielten, dass die Glaubensspaltung nur vorübergehend ertragen werden müsse, bis die „Einheit der Christenheit“ wiederhergestellt sei.
War die Warschauer Konföderation also ein europäisch einmaliges Gesetz über religiösen Toleranz im modernen Sinn? Das wohl auch wieder nicht. Es ging um den Frieden zwischen denjenigen, die uneins im christlichen Glauben waren; nichtchristliche Religionsgemeinschaften wie Juden oder Muslime wurden nicht mitgedacht und waren nicht eingeschlossen. Außerdem: Auch in Polen-Litauen blieb die „Herrschaft über die Seelen“ der Christen weitgehend eine Machtfrage: Die adligen Grundherren, die Bistümer und die Klöster bestimmten, da ihnen die Unterhaltung der Kirchen und Schulen oblag, uneingeschränkt über das Bekenntnis ihrer Bauern und abhängigen Bediensteten. Die größeren Städte, ob katholisch oder protestantisch, führten ein streng konfessionelles Kirchenregiment, das Dissidenten wenig Raum ließ. Sozusagen einklagbar war die individuelle Gewissensfreiheit nur für Angehörige des Adels – denn nur sie galten damals als „Staatsbürger“ (obywatele) der Republik. Noch ein langer Weg bis zur universellen Durchsetzung des Rechts auf individuelle Glaubensfreiheit.
Und doch markierte Polens Toleranzgesetz von 1573 eine Art Jahrhundertschritt für Europa. Zum ersten Mal wurde die Trennung zwischen Staat und Kirche, zwischen Politik und Religion ausdrücklich vollzogen und als Verfassungsgrundsatz verankert. Das übrige Europa kam erst im 20. Jahrhundert nach und nach dahin. Und noch im 21. Jahrhundert tun wir uns mit dem Tolerieren religiöser Differenz ja offensichtlich schwer.
